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Neue Formvorschriften für die Rechnungslegung sind ab 01.07.2004 bindend Durch Artikel 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 werden u.a. auch die formalen Anforderungen an eine Handelsrechnung neu definiert. Das vollständige Schreiben des Bundesfinanzministeriums hierzu finden Sie unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage22502/BMF-Schr_x.pdf Einige wichtige Punkte hierzu aus unserer Sicht: - Auf allen Rechnungen muss das Datum der jeweiligen Leistung bzw. Lieferung angegeben werden. Diese Forderung wird in unserem System durch den Andruck des Liefertages schon immer erfüllt. - Auf Gutschriften, die eine zuvor erstellte Rechnung korrigieren, muss im Gegensatz zur häufig verbreiteten Meinung nicht die Steuernummer des Gutschrifts-Empfängers erscheinen. Dieser Irrtum resultiert aus dem Begriff "Gutschrift", den das Bundesfinanzministerium in einem anderen Zusammenhang verwendet als dies im normalen Sprachgebrauch geschieht. - Sofern der Rechnungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt eine
Rückvergütung (Boni, Rabatte usw.) erhält, die zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung dem Betrag nach noch unklar ist (dies dürfte der Normalfall
sein), ist dies auf der Rechnung durch einen Textausweis entsprechend zu
vermerken. In unserem System bieten sich hierzu zwei grundsätzliche
Vorgehensweisen an. |
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